Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 102 Kostenersatz durch Erben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 64
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.12.2010 – L 2 SO 5548/08Zitiert von 6
- SG Karlsruhe, 27.08.2009 – S 1 SO 1039/09
- LSG Baden-Württemberg, 06.12.2023 – L 2 SO 843/23Zitiert von 1
- BSG, 27.02.2019 – B 8 SO 15/17 RSozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Vorliegen einer besonderen Härte - Verwertung eines zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten privilegierten Vermögens - vom Erben vor und nach dem Tod des Leistungsberechtigten bewohntes Hausgrundstück - Umfang des Kostenersatzanspruchs - Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Barbetrag bei stationärer UnterbringungZitiert von 17
- LSG NRW, 20.07.2017 – L 9 SO 240/16Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2017 – L 8 SO 282/13
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.01.2026 – 5 U 21/25
- VGH Bayern, 18.12.2024 – 12 BV 22.2344Zitiert von 1
- SG Nürnberg, 16.12.2024 – S 22 SO 140/22
64 Entscheidungen zu § 102 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/102#abs-1 (1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/102#abs-2 (2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/102#abs-3 (3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/102#abs-4 (4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/102#abs-5 (5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.